Energieausweis
Gebäudeenergieberatung
Als anerkannter Gebäudeenergieberater im Handwerk stehe ich Ihnen gerne bei allen Fragen rund um die Energieeinsparung zur Verfügung.
Ich erstelle Ihnen ihren Energiepass für Ihr Gebäude oder führe eine komplette Energieberatung speziell für Ihr Gebäude durch.
Der Energieausweis
| Der Energieausweis für bestehende Gebäude ist in Deutschland zum 1. Januar 2008 eingeführt worden. Von diesem Termin an muss das Dokument bei Verkauf oder Neuvermietung einer Immobilie vorliegen.
Der Energieausweis soll Immobilienkäufern und Mietern Anhaltspunkte über die Höhe des Energieverbrauchs geben und zugleich Hausbesitzer zu energiesparenden Sanierungsmaßnahmen anhalten. |
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Ab 01.01.2027 gilt:
Bestehende Gebäude die ausschließlich Wohnzwecken dienen, haben bei der Erstellung eines Energieausweises anlässlich eines Verkaufs, einer Vermietung, einer Verpachtung, eines Leasings oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung, die Wahlfreiheit zwischen einem Energieausweis auf Verbrauchsbasis oder auf Bedarfsbasis (Grundlage einer energetischen Bilanzierung).
Bei einem Verbrauchsausweis ist der Endenergieverbrauch nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen – bislang werden regelmäßig drei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume benötigt. Die verwendeten Daten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen; deren Ende darf höchstens 18 Monate vor der Ausstellung zurückliegen.
Für einen Neubau ist weiterhin ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich (Bedarfsausweis). Gleiches gilt bei bestimmten umfassenden Änderungen eines bestehenden Gebäudes, wenn für das gesamte Gebäude die gesetzlich vorgesehenen Berechnungen durchgeführt werden.
Für ein Nichtwohngebäude (Büro-, Gewerbe- und Verwaltungsgebäude) ist anlässlich eines Verkaufs, einer Vermietung, Verpachtung, eines Leasings oder einer Vertragsverlängerung ein neuer Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung zu erstellen. (Bedarfsausweis)
Für gemischt genutzte Gebäude (sobald eine relevante Nichtwohnnutzung vorhanden ist) ist anlässlich eines Verkaufs, einer Vermietung, Verpachtung, eines Leasings oder einer Vertragsverlängerung ein neuer Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung zu erstellen. (Bedarfsausweis)
Für ein denkmalgeschütztes Gebäude ist anlässlich eines Verkaufs, einer Vermietung, Verpachtung, eines Leasings oder einer Vertragsverlängerung ein neuer Energieausweis zu erstellen.
Andere gesetzliche Ausnahmen können im Einzelfall weiterhin greifen; allein der Denkmalschutz befreit das Gebäude jedoch nicht mehr automatisch von der Energieausweispflicht.
Aus der Pflicht zum Energieausweis folgt keine automatische Pflicht, das Baudenkmal energetisch zu sanieren.


